SG | Soldaten Gesetz Neu

  • Eine Liste von Rechten welche die Kloine haben.

    1 Allgemeines

    1.1 § Selbstschweigrecht

    (1) Der Soldat hat das Recht bei selbst Belastung das Recht zu schweigen um sich selbst zu Schützen.


    1.2 § Unversehrtheitsrecht

    (1) Der Soldat hat das Recht auf Unversehrheit welche die nicht gerechtfertigte und essentzielle Psysische und Physiche Gewalt widmet.


    1.3 § Recht auf Kenntnisnahme

    (1) Der Soldat hat das Recht das dessen Regimentsleiter, unter umständen auch zu dem moment Ranghösten Offizier über die Festnahme oder Verhör des Soldaten herrscht drüber Informiert wird.


    1.4 § Recht auf Verteidigung

    (1) Der Soldat hat das Recht bei Hafteinheiten dauer ab 20 Einspruch einzulegen und ein Gerichtsprozess zu bekommen

    (2) Ein Gerichtsprozess kann genimigt werden wenn

    1. eine Verteidigung und Klägerschaft sowie Richterschaft gebildet werden kann

    2. eine Verteidigung und Klägerschaft sowie mindestens ein Richter bei einer Hafteinheiten dauer ab 30 vorgelet wird

    (3) Wenn keiner dieser Punkte erfüllt werden kann, überliegt der Stoßtruppen nach befolgung des MiStGB die Verurteilung des Soldaten.


    1.5 § Verpflichtung zur Kooperation

    (1) Der Soldat ist dazu Verpflichtet zu Kooperieren, sofern §1.1 es nicht Verhindert.

    2 Weiter-/Bildung

    2.1 § Recht auf Weiterentwicklung

    (1) Der Soldat hat das Recht auf eine Fortbildung wenn

    1. Das Regiment des Soldaten über Fortbildungen verfügt.

    2. Der Soldat für eine Fortbildung den dafür vorgesehenen mindestrang besitzt.

    3, Keine Aktive Fortbildungssperre hat.

    4. Die Fortbildung 1 Woche nach Entnahme von einem Ausbilder abgelaufen ist.

    2.2 § Recht auf Karriereentwicklung

    (1) Der Soldat hat das Recht befördert zu werden wenn.

    1. Die Regimentsleitung denn Soldaten und dessen Taten als Gut und Auszeichungswürdig erachten.

    2. Die Regimentsleitung eines Partnerregiments denn Soldaten und dessen Taten als Gut und Auszeichungswürdig erachten.

    3. Die Flotte in Vertretung oder nicht Belegter Regimentsleitung denn Soldaten und dessen Taten als Gut und Auszeichungswürdig erachten.

    4. Der Soldat im Bereich PVT - CPL mindestens eine Rotation und zusächlich einen Einsatz begleitet hat mit verbindung von Satzung 1. - 3.

    5. Der Soldat im Bereich SGT - SGM mindestens 2 Rotationen und zusächlich jeweils einen Einsatz begleitet hat mit verbindung von Satzung 1. - 3.

    6. Der Soldat im Bereich 2LT - COL mindestens 4 Rotationen und zusächlich jeweils einen Einsatz begleitet hat mit verbindung von Satzung 1. - 3.


    3 Weisungsbefugnis

    3.1 § Bildung der Regimentsführung

    (1) Der Soldat hat die Regimentsführung inne wenn.

    1. Kein Offizier in Internen und Externen Dokumenten aufzufinden ist, der höher ist als der Soldat selbst.

    2. Der Soldat selbst der Rang höhste in seinem Regiment ist.

    3. Die Flotte den Soldaten zur Regimentsführung ernennt.

    3.2 § Bildung der Einheitsleitung

    (1) Der Soldat hat die Einheitsleitung inne wenn.
    1. Die Flotte diesen zur Einheitsleitung befohlen hat.

    2. Dies unter anderen Rang ähnlichen Soldaten besprochen worden ist.

    3, Der Ranghöste ist und eine komplette erklärung erhalten hat.

    3.3 § Befehlsgewalt der Stoßtruppen

    (1) Die Soldaten der Stoßtruppen haben beim begleiten diesen Regimentes die Befehlsgewalt nach der Militärischen Struktur.

    (2) Die Soldaten der Stoßtruppen haben auf Republikanischen Kriegsschiffen die Befehlsgewallt wenn
    1. Das Aufgaben gebiet des Soldaten sich auf das Gefängnis bezieht.

    2. Das Aufgabengebiet des Soldaten sich auf Personenschutz bezieht.

    3. Der Ranghöste Soldat die Truppen gefährdet.

    4. Die Flotte nicht Anwesend ist und kein Offizier ab 2LT Anwesend ist.

    (3) Die Soldaten der Stoßtruppen haben auf Republikanischen Basen die Befehlsgewallt wenn

    1. Das Aufgaben gebiet des Soldaten sich auf das Gefängnis bezieht.

    2. Das Aufgabengebiet des Soldaten sich auf Personenschutz bezieht.

    3. Der Ranghöste Soldat die Truppen gefährdet.

    4. Die Flotte nicht Anwesend ist und kein Offizier ab FSGT Anwesend ist.


    3.4 § Befehlsgewalt der Flotte

    (1) Die Soldaten der Flotte haben beim begleiten diesen Regimentes die Befehlsgewalt nach der Militärischen Struktur.

    (2) Die Soldaten der Flotte haben auf Republikanischen Kriegsschiffen die Befehlsgewallt wenn

    1. Der Soldat zu dem Zeitpunkt der Ranghöste Offizier ist.

    2. Der Soldat keine Gefahr für die Truppen darstellt.

    (3) Die Soldaten der Flotte haben auf Republikanischen Basen die Befehlsgewalt wenn

    1. Der Soldat zu dem Zeitpunkt der Ranghöste Offizier ist.
    2. Der Soldat Postionen Besetzt die die Befehlsgewalt gerechtfertigt

    3. Der Soldat keine Gefahr für die Truppen darstellt.

    4. Der Soldat die Basis nicht verlässt.