SG | Soldaten Gesetz
Allgemeines
§ Selbstschweigerecht
(1) Der Soldat hat nicht das Recht zu schweigen und ist verpflichtet die Wahrheit zu sagen.
§ Unversehrtheitsrecht
(1) Der Soldat hat das Recht auf Unversehrheit welche die nicht gerechtfertigte und essentzielle Psysische und Physiche Gewalt widmet.
§ Recht auf Kenntnisnahme
(1) Der Soldat hat das Recht das dessen Regimentsleiter, unter umständen auch zu dem moment Ranghösten Offizier über die Festnahme oder Verhör des Soldaten herrscht drüber Informiert wird.
§ Recht auf Verteidigung
(1) Der Soldat hat das Recht bei Hafteinheiten dauer ab 20 Einspruch einzulegen und ein Gerichtsprozess zu bekommen
(2) Ein Gerichtsprozess kann genimigt werden wenn
1. eine Verteidigung und Klägerschaft sowie Richterschaft gebildet werden kann
2. eine Verteidigung und Klägerschaft sowie mindestens ein Richter bei einer Hafteinheiten dauer ab 30 vorgelet wird
(3) Wenn keiner dieser Punkte erfüllt werden kann, überliegt der Stoßtruppen nach befolgung des…